JudikaturJustizRS0057485

RS0057485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1993

Haben die früheren Ehegatten jedem von ihnen geschenktes Geld zum Hausbau auf einer einem von ihnen geschenkten Liegenschaft verwendet, wobei die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt, dann ist kein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld vorhanden. Dies hat zur Folge, daß zwar das Grundstück, nicht aber die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht als solche aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sind. Der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des geschenkten Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert ist die wertmäßige Grundlage für die Aufteilungsmasse.

Entscheidungen
4