JudikaturJustizRS0057360

RS0057360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2017

Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.

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4