JudikaturJustizRS0057310

RS0057310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2013

Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.

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