JudikaturJustizRS0057206

RS0057206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2013

Da eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht anders zu werten ist, als eine Scheidung auf Grund von Klage und Widerklage im Sinne des § 55 Abs 3 EheG, steht der Klägerin in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zu.

Entscheidungen
6