JudikaturJustizRS0057150

RS0057150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2011

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist.

Entscheidungen
3