JudikaturJustizRS0056935

RS0056935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2021

In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312).

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6