JudikaturJustizRS0056887

RS0056887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Letzteres ist namentlich dann möglich, wenn nicht bloß gegen die besonderen Verpflichtungen eines Ehegatten, sondern gegen anderen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere bei Beleidigungen und Mißhandlungen.

Entscheidungen
40