RS0056806 – OGH Rechtssatz
RS0056806 – OGH Rechtssatz
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In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern trotz der Streitsucht und Unwirtschaftlichkeit des Beklagten noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. Ob über das bloße duldende Ertragen der Verfehlungen des anderen Teiles hinaus ein wirkliches Verzeihen vorliegt, ist eine questio facti.