RS0056396 – OGH Rechtssatz
RS0056396 – OGH Rechtssatz
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Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.