Spruch Die triftigen Gründe für eine Verweigerung der Heiratsbewilligung können nur aus dem Verhältnis der künftigen Ehegatten zueinander und nicht aus dem Verhalten des Bräutigams gegenüber dem Vater genommen werden. Entscheidung vom 18. März 1953, 1 Ob 184/53. I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. …
Text Das Erstgericht wies den Antrag der am 27. Jänner 1934 geborenen Johanna H. ab, ihr die Einwilligung zur beabsichtigten Eheschließung mit Rudolf Z. mangels einer Einwilligung des Vaters Rudolf H. zu erteilen. Seitens der Landesberufsvormundschaft W. werde zwar den beiden Brautleuten das beste Zeugni…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Ehegesetz kann der Vormundschaftsrichter die Einwilligung zur Eheschließung erteilen, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung ohne triftige Gründe verweigert. Solche triftige Weigerungsgrunde vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Wenn sich der Re…