JudikaturJustizRS0056115

RS0056115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2020

Soweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den § 18 RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter.

Entscheidungen
8