RS0056013 – OGH Rechtssatz
RS0056013 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist.
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Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist.