§ 20 I. Nichtigkeitsgründe
§ 20 I. Nichtigkeitsgründe — EheG
§ 20 I. Nichtigkeitsgründe — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1984
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12024733
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Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.