JudikaturJustizRS0055890

RS0055890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.

Entscheidungen
6