JudikaturJustizRS0055534

RS0055534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2023

Auch wo nur die Gefahr einer Interessenkollision vorliegt, darf der Rechtsanwalt nicht die Vertretung beider Parteien führen, da das Standesdelikt der Doppelvertretung ja auch fahrlässig begangen werden kann.

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