RS0054282 – OGH Rechtssatz
RS0054282 – OGH Rechtssatz
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Die generellen Bewilligungen und Ermächtigungen der Österreichischen Nationalbank sind wohl keine Gesetze im formellen Sinn, sie finden aber ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs 3 DevG und sind als an die Allgemeinheit oder an eine durch bestimmte Kriterien umschriebene Mehrheit von Personen und Stellen gerichtete Anordnungen zwingenden Rechtsnormen, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sind.