§ 20 Vollziehung
§ 20 Vollziehung — DVG
§ 20 Vollziehung — DVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
29. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40229859
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.