JudikaturJustizRS0053934

RS0053934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2015

Dem Angeklagten steht ein Recht auf Antragstellung zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht zu; ein solches kann auch nicht über den Umweg eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 StPO (und damit des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) zur Geltung gebracht werden.

Entscheidungen
4