JudikaturJustizRS0053859

RS0053859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2022

Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Tatbestandsnormen gestützt werden, dadurch gelangt jedenfalls keine Nichtigkeit zur Darstellung.

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