JudikaturJustizRS0053805

RS0053805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungen
68