JudikaturJustizRS0053740

RS0053740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1990

Auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Überhang an landwirtschaftlichen Inventar, Gebäudeüberbestand, Arbeitserschwernis, Umsiedlung, Umstellung, Mehrentfernungen infolge Abschneidens der bisherigen Zufahrtswege oder durch sonstige Wirtschaftserschwernisse), sind gemäß § 6 Z 9 lit a UStG umsatzsteuerfrei (Plückebaum - Malitzky, UStG 9.Auflage, TZ 2482).

Entscheidungen
4