Spruch Bei Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Dagegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Bedacht zu nehmen. …
Text Mit Bescheid des Amtes der zuständigen Landesregierung vom 7. Jänner 1965 wurden zum Zwecke des Ausbaues der Ennstal- und Katschbergbundesstraße, Baulos Umfahrung Radstadt, von den im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaften, und zwar von der EZ. 157 KG. L. eine Fläche von 70 m2…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Was die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, so finden gemäß § 15 (5) des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 134/1964, auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für die enteignete Grundfläch…