JudikaturJustizRS0053540

RS0053540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprüfbar und begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO.

Entscheidungen
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