Spruch Das Schiedsgericht nach dem Steiermärkischen JagdG. ist eine Verwaltungsbehörde - Ansprüchen gegen einen Schiedsrichter auf Pflichterfüllung und Schadenersatz ist der Rechtsweg verschlossen Entscheidung vom 20. September 1966, 8 Ob 210/66 I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesger…
Text Am 3. Juni 1965 fand vor dem Schiedsgericht zur Entscheidung über Wildschadenersatzansprüche für die Gemeinde R. eine Verhandlung statt, die auf Grund des gegen den Jagdberechtigten Leo Th. gerichteten Begehrens des Antragstellers Rudolf L. auf Feststellung des Wildschadens anberaumt worden war. Der…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Im Vordergrund steht die von Amts wegen wahrzunehmende Frage, ob für die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg offen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob das nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes errichtete Schiedsgericht …