Spruch Die als Grundbuchssache zu behandelnde bücherliche Vormerkung zur pfandweisen Sicherstellung von Abgabenansprüchen des Bundes ist neben der Exekution zur Sicherstellung nach der Bundesabgabenordnung zulässig und bedarf keiner Bescheinigung durch Beibringung von Urkunden OGH 23. November 1976, 5 Ob …
Text Ing. Kurt S ist bücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 3362 der KG M. Die Republik Österreich beantragte durch das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Wiener Gemeindebezirk unter Berufung auf § 38 lit. c GBG 1955 auf Grund des Schreibens vom 18. Dezember 1975, Steuernummer 770/1553, l…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: § 38 lit. c GBG 1955 sieht vor, daß die grundbücherliche Vormerkung auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen stattfindet, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Lande…