JudikaturJustizRS0053402

RS0053402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1992

Hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet, sondern außerdem noch die Bewilligung einer solchen Exekution beantragt und den Zuspruch von Kosten begehrt, dann kann der Antrag nur als Exekutionsantrag angesehen werden und muß deshalb nach den Vorschriften für Exekutionssachen behandelt werden. Daß der Schriftsatz mit "Grundbuchseingabe" überschrieben wurde, ändert daran nichts.