JudikaturJustizRS0053393

RS0053393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2024

Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen das Gleichheitsgebot. § 17 Abs 2 IESG stellt auf die Fälligkeit nach Gesetz oder Kollektivvertrag ab.

Entscheidungen
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