RS0053299 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
(Zur EisbKrV 1961) Der durch Glatteis an einem Eisenbahnübergang verursachte Unfall ist kein Betriebsunfall. Die Republik als Eisenbahnunternehmerin und Straßeneigentümerin ist zum Bestreuen der Kreuzungen von Bundesstraßen mit Eisenbahnen bei Glatteis verpflichtet.