RS0053249 – OGH Rechtssatz
RS0053249 – OGH Rechtssatz
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Die grundsätzliche Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde erstreckt sich auch auf die vertretungsbefugten Organe juristischer Personen (Geschäftsführer einer GmbH), die zufolge §§ 80 und 115 BAO in der Lage waren, sich an dem die juristische Person betreffenden Abgabenverfahren zu beteiligen und darauf gleich einer Partei Einfluß zu nehmen.