JudikaturJustizRS0053234

RS0053234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2002

Kraft Sonderregelung (§ 195 FinStrG) des § 208 FinStrG haben in Finanzstrafverfahren Zeugen selbst dann über Verhältnisse und Umstände auszusagen, wenn diese unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48 a BAO fallen. Gemäß § 48 a Abs 4 lit a BAO wiederum besteht gar keine Geheimhaltungspflicht, wenn die Aussage der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient.

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2