RS0053160 – OGH Rechtssatz
RS0053160 – OGH Rechtssatz
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Zum Regreß des für den hinterzogenen Zoll haftenden Spediteur gegen die Schmuggler. Keine Berücksichtigung allfälligen fahrlässigen Mitverschuldens. Solidarhaftung der Schmuggler; keine Rettungspflicht durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, kein Abwarten des Gesuches eines Schmugglers auf Abgabenerlaß aus Billigkeitsgründen, aber Berücksichtigung der nachträglichen Zollzahlungen durch die Schmuggler.