Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 4.668,18 (darin keine Barauslagen und S 424,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 9. April 1983 ereignete sich im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17, Richtungsfahrbahn Wien, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades Kawasaki Z 500 B, N 14.506, und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtv…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, dem Kläger sei ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs 5 StVO anzulasten, weil er nicht auf dem wenig befahrenen zweiten Fahrstreifen gefahren, sonder…