JudikaturJustizRS0052784

RS0052784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.

Entscheidungen
7