RS0052489 – OGH Rechtssatz
RS0052489 – OGH Rechtssatz
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Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Daher ist dies auch der einzige Grund, der für die Vereinbarung einer (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeit im Baurechtsvertrag in Frage kommt. Andere Interessen des Grundeigentümers, etwa die vertragsgemäße Errichtung und Nutzung des Gebäudes, können eine Verwirkungsklausel oder Kündigungsklausel nicht gültig machen.