JudikaturJustizRS0052289

RS0052289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1991

Die Erfordernisse des § 2 AusvV (schriftliches Ansuchen mit genau bestimmten Inhalt) und des § 3 Z 4 AusvV (Inhalt des Bewilligungsbescheides) sind zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Ausverkaufes notwendig und müssen eingehalten werden. Eine mündliche Genehmigung des Ausverkaufes durch einen Beamten der Gewerbebehörde reicht daher nicht aus.

Entscheidungen
3