Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die erstklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.264,77 (darin EUR 174,45 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hinsichtlich der Revision der erstklagenden Partei) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die zweitklagende Partei ist…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bei den Beklagten im Versicherungsaußendienst angestellt, der Erstkläger (geb 1967) ab dem 1. 6. 2000, der Zweitkläger (geb 1970) ab dem 1. 11. 1998. Die Kläger waren als „Direktionsbeauftragte" in der in Wien etablierten „Generalrepräsentanz Österreich" tätig, …
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Einwände der Kläger gegen die Kündigungen der Beklagten vom 15. 4. 2003 stützen sich auf drei Gründe. Zu § 3 AVRAG: Nach § 3 Abs 1 AVRAG tritt der Arbeitgeber im Fall des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen and…