Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Urteile der Vorinstanzen zu lauten haben: „Die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei wird für rechtsunwirksam erklärt". …
Text Entscheidungsgründe: Der am 21. 10. 1948 geborene Kläger war seit 1. 10. 1988, zuletzt seit 2001 als Leiter des Rechnungswesens bei der Beklagten beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. 5. 2004 zum 31. 12. 2004 kündigte, nachdem sich der Betriebsrat gegen eine Kündigung ausgespr…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigt, dass gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG bei älteren Arbeitnehmern bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbro…