JudikaturJustizRS0051719

RS0051719 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2019

Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Entscheidungen
13