Spruch I. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei wird von „V***** e. Gen.“ auf „V***** AG“ richtiggestellt. II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.019,42 EUR (darin 336,55 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten de…
Text Entscheidungsgründe: Zu I.: Laut Firmenbuch (FN 352685 f) wurde das bankgeschäftliche Unternehmen V***** e. Gen. mit Einbringungsvertrag und Verschmelzungsvertrag vom 7. September 2010 gemäß § 92 BWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die V***** AG eingebracht. Die Parteienbezeichnung der klagende…
Rechtliche Beurteilung Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob gesetzliche Sicherungsrechte auch noch nach der Konkurseröffnung zugunsten von Konkursforderungen entstehen könnten, zu 6 Ob 16/02z offen gelassen habe. Auch die weiters angesprochenen Fragen des Zeitpunkts des Entstehens der Ford…