RS0051704 – OGH Rechtssatz
RS0051704 – OGH Rechtssatz
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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die die AO Sonderbestimmungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wünschenswert erscheinen könnte, diese Sonderregelungen auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, die sich allein aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht im Zusammenhang mit der Ausgleichseröffnung stehen, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig.