JudikaturJustizRS0051537

RS0051537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1977

War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach § 20 b AO Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt.