JudikaturJustizRS0051531

RS0051531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1977

Erlischt infolge Ablehnung der weiteren Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch den Ausgleichsschuldner der Erfüllungsanspruch und tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch, handelt es sich um einen - gesetzlich - bedingten Anspruch im Sinne des § 16 AO. Der Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, ist sohin in diesem Umfange einem aufschiebend bedingten Recht gleichzuhalten.