RS0051531 – OGH Rechtssatz
RS0051531 – OGH Rechtssatz
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Erlischt infolge Ablehnung der weiteren Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch den Ausgleichsschuldner der Erfüllungsanspruch und tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch, handelt es sich um einen - gesetzlich - bedingten Anspruch im Sinne des § 16 AO. Der Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, ist sohin in diesem Umfange einem aufschiebend bedingten Recht gleichzuhalten.