Spruch Freizeit nach § 116 ArbVG ist zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß § 39 Abs. 2 ArbVG die ihm bei der Ve…
Text Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der beklagten Partei. In dieser Eigenschaft nahm er an folgenden eintägigen Veranstaltungen teil: Am 11. Oktober 1974 an einer Informationskonferenz in Bruck/Mur, wozu der GB, Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, eingeladen…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger macht im wesentlichen geltend, daß alle von ihm besuchten Veranstaltungen einen konkreten, aktuellen Bezug zu seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied gehabt hätten und ihm daher die für ihren Besuch erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu…