JudikaturJustizRS0050891

RS0050891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, dass einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf, also um eine Umschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG handeln würde; geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf.

Entscheidungen
32