JudikaturJustizRS0050873

RS0050873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1998

Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).

Entscheidungen
3