JudikaturJustizRS0050859

RS0050859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2017

Zur dynamischen Verweisung in KollV: Die Delegation der den Kollektivvertragsparteien durch das ArbVG - bezüglich des normativen Teiles des KollV - übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen verschiedene Rechtssubjekte - hier die Verfasser einer Vertragsschablone - im Wege der dynamischen Verweisung ist unzulässig. Wird der Inhalt der rezipierten, nicht entsprechend kundgemachten Regelung im KollV nicht wiedergegeben, dann kann die Verweisung mangels Erfüllung der auch der Informationschance der Normadressaten dienenden Formvorschriften für die Regelung des kollektiven Arbeitsrechtes auch nicht in eine - an sich zulässige - statische Verweisung umgedeutet werden.

Entscheidungen
12