JudikaturJustizRS0050840

RS0050840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2003

Die Befugnis der Kollektivertragsparteien, Dritte durch Erlassung kollektivertraglicher Normen zu binden, ist nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, dh aus der grundsätzlichen Freiheit, ihrer rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln, abzuleiten, sondern bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu.

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