JudikaturJustizRS0050822

RS0050822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses noch auch die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder auf die sonstige wirtschaftliche Lage des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist.

Entscheidungen
16