RS0050822 – OGH Rechtssatz
RS0050822 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses noch auch die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder auf die sonstige wirtschaftliche Lage des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist.