JudikaturJustizRS0050775

RS0050775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2022

Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet.

Entscheidungen
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