RS0050709 – OGH Rechtssatz
RS0050709 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen.